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SUVA-Vorschriften für Gerüste – was Bauherren und Handwerker wissen müssen

Kurz gesagt: Ab 2 m Absturzhöhe braucht jedes Gerüst einen dreiteiligen Seitenschutz. Es muss vor der Nutzung geprüft und freigegeben sein, und die Verantwortung teilen sich Gerüstbauer, Arbeitgeber und Bauherr. Rechtsgrundlage sind die Bauarbeitenverordnung (BauAV) und die Normen SN EN 12810/12811.

SUVA, BauAV, SN EN – wer sagt was?

Drei Begriffe tauchen immer wieder auf. Die SUVA ist die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt – sie kontrolliert Baustellen und setzt die Regeln durch. Die Bauarbeitenverordnung (BauAV) ist die gesetzliche Grundlage und schreibt Absturzsicherung, Zugänge und Belastungen vor.

Die Normen SN EN 12810 und 12811 definieren die technischen Anforderungen an das Gerüst selbst: Bauteile, Lastklassen und Prüfungen. Ein korrekt gebautes Gerüst erfüllt alle drei Ebenen gleichzeitig. Für Sie als Bauherr heisst das: Ein fachkundiger Gerüstbauer nimmt Ihnen diese Nachweise ab.

Der dreiteilige Seitenschutz ab 2 Meter

Das ist die wichtigste Einzelregel. Ab 2,00 m Absturzhöhe muss jede Arbeitsebene diese drei Teile haben – fehlt eines, ist die Ebene gesperrt:

Bauteil Höhe / Mass Zweck
Geländerholm min. 1,00 m Obere Absturzkante, hält Person auf der Ebene.
Zwischenholm ca. 0,50 m Verhindert Durchrutschen zwischen Geländer und Belag.
Bordbrett min. 0,15 m Stoppt herunterfallendes Material und Werkzeug.

Wer trägt die Verantwortung?

Ein häufiges Missverständnis: «Der Gerüstbauer haftet für alles.» So ist es nicht. Die Verantwortung ist auf drei Schultern verteilt.

  • Der Gerüstbauer baut normgerecht, prüft und übergibt mit Freigabeprotokoll.

  • Der Arbeitgeber der Nutzer – etwa der Maler- oder Spenglerbetrieb – kontrolliert das Gerüst vor jedem Arbeitsbeginn und meldet Mängel.

  • Der Bauherr trägt die Gesamtverantwortung für die Baustelle und wählt einen fachkundigen Gerüstbauer.

Freigabe, Kontrolle und die grüne Tafel

Ein Gerüst darf erst genutzt werden, wenn es freigegeben ist. Die Freigabe hält Lastklasse, Datum und den geprüften Zustand fest. Auf grösseren Baustellen zeigt eine Gerüst-Kennzeichnung den Status an: freigegeben oder gesperrt.

Wir übergeben das Freigabeprotokoll direkt nach der Montage. Damit ist bei einer SUVA-Kontrolle sofort belegt, dass das Gerüst der Norm entspricht. Nach jedem Umbau oder Sturm erneuern wir die Freigabe.

Was Handwerker auf dem Gerüst beachten

Die häufigste Ursache für Gerüstunfälle ist die eigenmächtige Änderung. Ein entferntes Geländer, ein herausgenommener Belag «nur kurz» – und die Freigabe ist wertlos. Wer ein Gerüst anpassen muss, meldet das dem Gerüstbauer. Wir bauen um und geben neu frei. Das gilt auch für Belastung: Die Lastklasse gibt vor, wie viel Material pro Quadratmeter auf die Ebene darf.

Häufige Fragen zu SUVA und Gerüstsicherheit

Ab welcher Höhe ist ein Gerüst mit Seitenschutz Pflicht?

Nach Bauarbeitenverordnung (BauAV) ist ab 2,00 m Absturzhöhe ein kollektiver Seitenschutz vorgeschrieben. Er besteht aus Geländerholm (min. 1,00 m), Zwischenholm und Bordbrett. Fehlt eine dieser drei Komponenten, darf die Arbeitsebene nicht genutzt werden.

Wer ist für die Gerüstsicherheit verantwortlich?

Die Verantwortung ist geteilt. Der Gerüstbauer erstellt und übergibt das Gerüst normgerecht mit Freigabe. Der Arbeitgeber der Nutzer – etwa der Malerbetrieb – kontrolliert vor Arbeitsbeginn und meldet Mängel. Der Bauherr trägt die Gesamtverantwortung für die Baustelle und wählt einen fachkundigen Gerüstbauer.

Was ist ein Gerüstfreigabe-Protokoll?

Das Freigabeprotokoll dokumentiert, dass das Gerüst geprüft und zur Nutzung freigegeben ist. Es hält Lastklasse, Datum, Prüfer und den einwandfreien Zustand fest. Bei einer SUVA-Kontrolle muss es griffbereit sein. Wir übergeben es direkt nach der Montage.

Darf ich ein Gerüst selbst umbauen oder anpassen?

Nein. Belagteile entfernen, Geländer abmontieren oder Verankerungen lösen ist nur durch den Gerüstbauer erlaubt. Jede eigenmächtige Änderung hebt die Freigabe auf und schafft ein Absturzrisiko. Melden Sie den Anpassungsbedarf – wir bauen um und geben neu frei.

Muss ein Gerüst nach einem Sturm neu geprüft werden?

Ja. Nach starkem Wind, langer Standzeit oder jeder Veränderung ist eine erneute Kontrolle Pflicht. In der Region Basel treffen Bise und Westwind aus dem Elsass exponierte Lagen hart. Wir prüfen Verankerung, Beläge und Seitenschutz und dokumentieren die erneute Freigabe.

SUVA-konform mit Freigabeprotokoll

Jedes Gerüst entsteht nach SN EN 12810/12811 und wird mit Abnahmeprotokoll übergeben. Adresse und Bauvorhaben genügen – die Offerte folgt innert 48 Stunden.